15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 5806

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Urteil29.11.2007BundesfinanzhofIV R 49/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil23.05.2005, 7 K 5673/02 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.11.2007

Pensi­ons­pfer­de­haltung erhöht landwirt­schaft­lichen Durch­schnitts­satz­gewinn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Entgelte für die Pensi­ons­pfer­de­haltung bei landwirt­schaft­lichen Betrieben, die den Gewinn nach Durch­schnitts­sätzen ermitteln, in der Regel zu den gesondert zu erfassenden Erträgen gehören, die nicht durch den Grundbetrag abgegolten werden.

Häufig ermitteln kleinere landwirt­schaftliche Betriebe ihren Gewinn gemäß § 13 a EStG nach Durch­schnitts­sätzen, was in der Regel zu einem niedrigeren Gewinnausweis als bei Bilanzierung oder Einnah­men­über­schuss­rechnung führt. Der Durch­schnitts­satz­gewinn setzt sich aus einem fläche­n­ab­hängigen Grundbetrag und bestimmten, zusätzlich zu erfassenden Beträgen zusammen, zu denen unter anderem Miet- und Pachtzinsen sowie Gewinne aus bestimmten Dienst­leis­tungen und vergleichbaren Tätigkeiten zählen.

Der BFH hat im Streitfall entschieden, dass die Pensi­ons­pfer­de­haltung zu derartigen Dienst­leis­tungen und vergleichbaren Tätigkeiten gehört, wenn der Landwirt neben der Überlassung eines Einstellplatzes weitere Leistungen erbringt und es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es nicht zu einer Doppel­be­steuerung, wenn Erzeugnisse aus dem durch den Grundbetrag erfassten Bereich des landwirt­schaft­lichen Betriebs an die Pensionspferde verfüttert würden. Denn der Gewinn aus Dienst­leis­tungen und vergleichbaren Tätigkeiten werde mit 35 % der Einnahmen pauschaliert. Durch die weiteren 65 % der Einnahmen seien die Aufwendungen für Futter usw. pauschal als Betrie­bs­ausgaben abgegolten. Sollten im Einzelfall höhere Betrie­bs­ausgaben angefallen sein, die danach unberück­sichtigt blieben, sei das hinzunehmen, weil jederzeit die Möglichkeit bestehe, eine andere Gewin­n­er­mitt­lungsart zu wählen.

Weiter hat der BFH entschieden, dass die Einnahmen als Miet- und Pachtzinsen dem Grundbetrag hinzuzurechnen seien, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Einstellplatzes beschränke. Andererseits könne von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn es im Wesentlichen um die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch Weidenutzung-- gehe.

Quelle: ra-online, BFH

der Leitsatz

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3

1. Entgelte für die Pensi­ons­pfer­de­haltung gehören in der Regel zu den bei der Gewin­n­er­mittlung nach § 13 a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienst­leis­tungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.

2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13 a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.

3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage --z.B. durch Weidenutzung-- beschränken.

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