21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.02.2013

Kein erneuter Verpfle­gungs­mehr­aufwand bei Unterbrechung der Auswärt­s­tä­tigkeit von weniger als vier WochenHeimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für erneuten Abzug von Verpfle­gungs­mehr­aufwand nicht ausreichend

Ein selbständiger Unter­neh­mens­berater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehrauf­wen­dungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärt­s­tä­tigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitjahr 1999 konnten Mehrauf­wen­dungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätig­keits­stätte nur für die ersten drei Monate als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden.

Kläger hält Anwendung der Vorschrift über Verpfle­gungs­aufwand in seinem Fall für nicht anwendbar

Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.

Ununterbrochene Vollzeit­tä­tigkeit keine Voraussetzung für Anwendung der Vorschrift

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Eine ununterbrochene Vollzeit­tä­tigkeit ist danach nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Der Kläger habe vielmehr dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpfle­gungs­si­tuation derjenigen an seinem Wohnort anpassen können.

Unterbrechung muss im Regelfall mindestens vier Wochen andauern

Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liegt nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärt­s­tä­tig­keiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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