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Bundesfinanzhof Urteil22.02.2017

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen kann auch bei eigenen Betriebsräumen begrenzt abzugsfähig seinNicht jeder Schreibtisch­arbeits­platz in Betriebsräumen stellt zwangsläufig zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" dar

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (Satz 2). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem Selbständigen jedoch nicht jeder Schreibtisch­arbeits­platz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" darstellt.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwal­tungs­a­r­beiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien.

Auch selbständig Tätiger kann auf (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein

Dem folgte der Bundesfinanzhof. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuer­pflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, muss die Tatsa­chen­instanz (hier das Finanzgericht) anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmen­be­din­gungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungs­mög­lichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwal­tung­s­tä­tig­keiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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