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Dokument-Nr. 30198

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Bundesfinanzhof Urteil09.12.2020

Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Famili­en­leis­tungen auf deutsches KindergeldAnrechnung der Famili­en­leis­tungen zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Famili­en­leis­tungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeld­berechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine nicht­selb­ständige Erwer­b­s­tä­tigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Famili­en­leis­tungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwer­b­s­tä­tigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Famili­en­leis­tungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht (FG) hatte überwiegend Erfolg.

BFH: Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Famili­en­leis­tungen

Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als dieses der Klage stattgegeben hatte. Er stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Famili­en­leis­tungen nach deutschem und nach nieder­län­dischem Recht nach den Rechts­vor­schriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Famili­en­leis­tungen waren, weil der Kläger dort eine Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig war.

Anspruch auf niederländische Famili­en­leis­tungen nicht mangels fehlender Antragstellung ausgeschlossen

Deutschland brauchte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) nieder­län­dischen Famili­en­leis­tungen zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung Nr. 883/2004). Wie der BFH nunmehr entschied, war ein Anspruch des Klägers auf niederländische Famili­en­leis­tungen nicht deshalb zu verneinen, weil dieser in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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