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Bundesfinanzhof Urteil11.12.2018

Kein Anspruch auf Kindergeld bei berufs­be­glei­tender Weiterbildung neben voller Erwer­b­s­tä­tigkeitFür Kinder­geldan­spruch muss Ausbildung hauptsächliche Tätigkeit und noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kinder­geldan­spruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, wird dagegen kein Kinder­geldan­spruch begründet, wenn von einer berufs­be­glei­tenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Mutter einer im Juni 1993 geborenen Tochter. Die Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betrie­bs­wirt­schaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbil­dungs­vertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Aufgrund eines im August 2015 geschlossenen Arbeitsvertrags vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbil­dungs­betrieb ein ab Oktober 2015 beginnendes Vollzeit­a­r­beits­ver­hältnis. Im September 2015 begann die Tochter ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschafts­psy­chologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kinder­geld­fest­setzung ab Oktober 2015 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bache­lo­rab­schluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kinder­geldan­spruch ausschließenden Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgegangen sei.

FG bejaht Anspruch auf Kindergeld

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, weil es davon ausging, dass das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei und es deshalb nicht auf den Umfang der daneben ausgebübten Erwer­b­s­tä­tigkeit ankomme.

BFH: Kein Anspruch auf Kindergeld bei Erwer­b­s­tä­tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden

Dagegen hielt der Bundesfinanzhof die Revision der Familienkasse für begründet. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufs­aus­bildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kinder­geldan­spruch, wenn sie keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst.

Einheitliche Erstausbildung muss von berufs­be­gleitend durchgeführter Weiterbildung abgegrenzt werden

Zwar können auch mehrere Ausbil­dungs­ab­schnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufs­be­gleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden. Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen für eine bloß berufs­be­gleitend durchgeführte Weiterbildung kann sprechen, dass das Arbeits­ver­hältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Ebenso deutet der Umstand, dass das Arbeits­ver­hältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Zudem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durchführung des Ausbil­dungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z.B. Abend- oder Woche­n­en­d­un­terricht).

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Da insoweit noch weitere Feststellungen erforderlich waren, wies der Bundesfinanzhof die Sache zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

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