21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.02.2012

Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als PflegekindAnspruch auf Kindergeld setzt Aufsichts-, Betreuungs- und Erzie­hungs­ver­hältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern voraus

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuer­pflichtige u.a. durch ein famili­en­ähn­liches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht hatte diese Voraussetzung im Streitfall bejaht und insbesondere ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass die betreute Person behin­de­rungs­bedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbständig leben könne und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsse.

Behinderter Volljähriger kann nur als Pflegekind angesehen werden, wenn Behinderung so schwer ist, dass geistiger Zustand dem typischen Entwick­lungsstand einer minderjährigen Person entspricht

Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die betreute Person muss, um Pflegekind sein zu können, wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setzt ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erzie­hungs­ver­hältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem nicht behinderten Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielt, kann ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwick­lungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebens­ge­staltung, dem Bestehen erzieherischer Einwir­kungs­mög­lich­keiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung muss auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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