Dokument-Nr. 5590
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.01.2008
Anspruch auf Kindergeld für behindertes KindALG II-Bezug setzt keine Erwerbsfähigkeit voraus
Mit Urteil zum Kindergeldrecht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Kindergeld für ein behindertes Kind gewährt werden kann.
Im Streitfall erhielt der Kläger für seine über 18 Jahre alte Tochter (T), die an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist, zunächst Kindergeld. Seit 2001 hatte T einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. Mit Bescheid vom Dezember 2006 wurde die Kindergeldfestsetzung ab September 2005 mit der Begründung, dass T eine Weiterbildungsmaßnahme im August 2005 vorzeitig beendet habe, von der Familienkasse aufgehoben und Kindergeld in Höhe von 1.232.- € zurückgefordert. Nach den vorliegenden Unterlagen könne die Behinderung des Kindes nicht ursächlich sein, dass es seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne. T beziehe Arbeitslosengeld II, somit sei sie in der Lage, mehr als drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Das Einspruchsverfahren, mit dem der Kläger vorgetragen hatte, bei der T würden immer wieder Krankheitsschübe auftreten, T werde krankheitsbedingt ärztlich ständig behandelt, die Beweglichkeit des linken Armes und des rechten Beines seien stark eingeschränkt, derzeit müsse T von dritten Personen gepflegt werden, bspw. werde sie gewaschen und angezogen, auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Weiterbildungsmaßnahme fortzuführen, ist erfolglos geblieben. Die Familienkasse war der Ansicht, der Bezug von Arbeitslosengeld II setze unabdingbar voraus, dass die Bezieherin erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Daher könne die T ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Die Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Vorbringen bekräftigte und auf den Pflegevertrag mit der Caritas-Pflegestation verwies, war demgegenüber erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe und das wegen einer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 32 Abs. 4 S.1 EStG) führe eine Behinderung nur dann zur Berücksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wegen der Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); d.h. dem Kind müsse es objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Ursächlichkeit der Behinderung könne grundsätzlich angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen sei oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine. T sei ab 1999 an MS erkrankt und habe seit 2001 einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. Dass sich die T bei einem Schub der Erkrankung nicht bewegen könne, ergebe sich aus den Akten. Im Einspruchsverfahren habe der Kläger mitgeteilt, dass die T halbseitig gelähmt sei und deswegen nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Zudem bestehe seit November 2006 ein Pflegevertrag mit der Caritas-Pflegestation. Selbst wenn man - wie die Familienkasse - davon ausgehe, dass eine Leistungsfähigkeit von drei Stunden vorliege, könne T aus dieser täglichen Arbeitszeit nicht genügend Einkünfte erzielen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus der Tatsache, dass sie Arbeitslosengeld II beziehe, könne nicht geschlossen werden, dass sie erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Auf Grund dieser besonderen Umstände sei die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2008
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