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Dokument-Nr. 31908

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Beschluss23.03.2022BundesfinanzhofIII R 14/21
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Bundesfinanzhof Beschluss23.03.2022

Gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung von Mieten für Messe­stand­flächenKeine gewerbe­steuer­rechtliche Hinzurechnung

Entgelte für Messe­stand­flächen, die ein Unternehmen zu Ausstel­lungs­zwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewer­be­steu­er­lichen Hinzurechnung, wenn die Messe­stand­fläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dies hat der Bundesfinanzhof zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbe­steuer­gesetzes (GewStG) entschieden.

Nach dieser Vorschrift werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körper­schaft­steuer-rechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuer­pflichtigen zuzurechnen sind. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Sie selbst hat keinen Direktvertrieb, sondern verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz.

Anmietung von Ausstel­lungs­flächen auf Messen

In den Streitjahren mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstel­lungs­flächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor. Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse. Das Finanzgericht (FG) entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme.

Zugehörigkeit zum Anlagevermögen entscheidend

Der BFH bestätigte das Urteil. Die gewer­be­steu­er­rechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuer­pflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertrie­bs­systems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messe­stand­fläche erfordert. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des III. Senats des BFH ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messe­stand­flächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berück­sich­tigung des Geschäfts­ge­genstand und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online, (pm/ab)

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