23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.11.2018

Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-RegelungBesteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt nicht nach besonderen Hersteller­preis­listen für Taxen und Mietwagen

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Hersteller­preis­listen für Taxen und Mietwagen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sogenannte 1 %-Regelung. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuer­pflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkom­men­steu­er­rechtlich entschied er sich für die sogenannte 1 %-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonder­ausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Brutto­lis­tenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanz­ge­richt­lichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

Maßgeblich ist Listenpreis, zu dem Steuer­pflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuer­pflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuan­schaf­fungs­kosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine genera­li­sierende Bemes­sungs­grundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

Urteil auch für andere Berufsgruppen von Bedeutung

Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonder­preis­listen mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeug­her­steller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

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