21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.03.2013

Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Verwendung einer Zugmaschine für BiogasanlageBiogasanlage eines Land- oder Forstwirts mit Einsatz der gesamten Ernte zur Energie­er­zeugung stellt einheitlichen Gewerbetrieb dar

Eine Zugmaschine, die in einem ausschließlich der Energie­er­zeugung in einer Biogasanlage dienenden Betrieb eingesetzt wird, ist nicht von der Kfz-Steuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzeugte in seiner Biogasanlage Strom, der entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde. Die dazu erforderliche Biomasse baute er unter Einsatz der Zugmaschine auf einer Fläche von 64 ha an und verwertete seine gesamte Ernte zur Stromerzeugung.

Trennung eines einheitlichen Betriebs in Verarbeitung landwirt­schaft­licher Urproduktion und gewerblicher Stromproduktion nicht möglich

Nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes ist das Halten von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich "in land- oder forst­wirt­schaft­lichen Betrieben" verwendet werden. Für die Zugmaschine des Klägers hat der Bundesfinanzhof eine solche Verwendung verneint. Bei der Biogasanlage eines Land- oder Forstwirts, der nahezu seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt, handelt es sich vielmehr um einen einheitlichen Gewerbetrieb. Eine Trennung dieses einheitlichen Betriebs in die Verar­bei­tungs­stufen der landwirt­schaft­lichen Urproduktion einerseits und der gewerblichen Stromproduktion andererseits ist nicht möglich.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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