Dokument-Nr. 17121
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- NZM 2014, 46Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 46
- ZErb 2014, 28Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2014, Seite: 28
Bundesfinanzhof Urteil18.07.2013
Schenkungsteuer: BFH zur steuerfreien Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen EhegattenDem Wortlaut nach weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall schenkte der Kläger im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.
Sachliche Rechtfertigung für Steuerbefreiung bei Zuwendungen für alle selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen nicht erkennbar
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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