23.11.2024
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Dokument-Nr. 17121

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Urteil18.07.2013BundesfinanzhofII R 35/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2014, 46Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 46
  • ZErb 2014, 28Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2014, Seite: 28
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Bundesfinanzhof Urteil18.07.2013

Schenkungsteuer: BFH zur steuerfreien Zuwendung eines Famili­en­wohnheims zwischen EhegattenDem Wortlaut nach weitreichende Steuerbefreiung für Famili­en­wohnheime ist einschränkend auszulegen

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuer­be­güns­tigtes Famili­en­wohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall schenkte der Kläger im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferien­auf­ent­halten nutzte. Der Lebens­mit­telpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Famili­en­wohnheime zu berücksichtigen.

Sachliche Rechtfertigung für Steuerbefreiung bei Zuwendungen für alle selbst genutzten Häuser und Eigen­tums­woh­nungen nicht erkennbar

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebens­mit­telpunkt der Eheleute befindet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Famili­en­wohnheime ist einschränkend auszulegen. Das ergibt sich aus der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift und aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigen­tums­woh­nungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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