18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.01.2012

Mit Windkraft­anlagen bebaute Grundstücks-Teilflächen sind nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehenFlächen werden weder durch Nutzungsvertrag noch durch darauf errichtete Windkraft­anlagen zu wirtschaft­lichen Einheit zusammengefasst

Mehrere mit Windkraft­anlagen bebaute Grund­s­tücks­flächen bilden dann regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewer­tungs­ge­setzes, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forst­wirt­schaft­lichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungs­vertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forst­wirt­schaft­lichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraft­anlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.

BFH: Teilflächen stellen gesonderte wirtschaftliche Einheiten dar

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Flächen würden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraft­anlagen zu einer wirtschaft­lichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraft­anlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusam­men­ge­setzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation komme dabei keine Bedeutung zu.

Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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