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Dokument-Nr. 11674

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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.05.2011

OLG Hamm: Strom­netz­be­treiber muss Windkraftanlage auf kürzestem Weg im Netz anschließenAnschluss an weiter entfernt liegende Stellen verstößt gegen Anschluss­pflicht gemäß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Ein Strom­netz­be­treiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüp­fungs­stelle in seinem Netz anschließen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht macht sich der Strom­netz­an­bieter entsprechend schaden­s­er­satz­pflichtig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die beklagte Netzbetreiberin des zugrunde liegenden Falls hatte die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüp­fungs­stelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Sie hatte eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle befürchtet und aus Kostengründen diese nicht ausbauen wollen. Infolge des Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüp­fungspunkt sind der Betreiberin der Windkraftanlage nach ihrem Vortrag aber Mehrkosten von mindestens 190.000 Euro entstanden, die sie von der beklagten Netzbetreiberin ersetzt verlangt.

Anlage muss an der Stelle ans Netz angeschlossen werden, die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist

Dem Grunde nach sei die Schaden­s­er­satzklage der Betreiberin der Windkraftanlage berechtigt, führte das Oberlan­des­gericht Hamm aus. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die aus § 5 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz bestehende Anschluss­pflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an „ihr“ Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein „anderes“ Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp­fungspunkt aufweise. Soweit die möglichen Anschluss­stellen – wie hier der Fall - in demselben Netz liegen komme es auf die gesamt­wirt­schaftliche Betrachtung nicht an, führte der Senat nach Auslegung der neugefassten Vorschrift aus.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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