21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.12.2021

Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein FamilienheimBFH zu den Voraussetzungen der Erbschaf­tsteuer­befreiung trotz Auszug nach sieben Jahren

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesund­heit­lichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesund­heits­zu­stands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Erbschaft­steu­er­be­freiung bei Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims

Der BFH hat das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims.

FG muss Ausmaß der gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen prüfen

Reine Zweck­mä­ßig­keits­er­wä­gungen, wie etwa die Unwirt­schaft­lichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesund­heit­lichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushalts­führung zu sprechen sei. Das FG hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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