21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.09.2015

Hamburger Zweit­woh­nung­steuer: Befreiung für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfas­sungsgemäßRegelung stellt keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung gegenüber Ledigen dar

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweit­woh­nung­steuer befreit ist. Diese Befreiung von Erwerbs­zweit­wohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung gegenüber Ledigen.

Der seit 2009 verheiratete Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau, die dort gewerblich tätig ist. Im Mai 2011 meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Die Nebenwohnung nutzte er aus beruflichen Gründen an zwei bis drei Tagen in der Woche. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Es setzte für das Innehaben der Nebenwohnung Zweit­woh­nung­steuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Aus ehelichen Lebens­ge­mein­schaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen Ungleich­be­handlung gegenüber unverheirateten Personen

Der Bundesfinanzhof hob nun die Steuer­fest­setzung auf. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweit­woh­nung­s­teu­er­ge­setzes wird nur vorausgesetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuer­be­güns­tigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Eine wortlau­tein­schränkende Auslegung ist weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entste­hungs­ge­schichte der Steuer­be­güns­tigung geboten. Auch verfas­sungs­rechtliche Gründe sprechen nicht dagegen, dass die zeitlich nicht überwiegend genutzte Erwer­bs­zweit­wohnung eines Verheirateten steuer­be­günstigt ist. Die aus der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleich­be­handlung gegenüber unverheirateten Personen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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