18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.06.2013

Fehlendes Doppel­besteuerungs­abkommen: Gezahlte französische Erbschaftsteuer bleibt bei Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberück­sichtigtIm Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird im Inland nicht angerechnet

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberück­sichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Doppel­be­steuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeits­maßnahmen gemildert werden.

Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und festver­zinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrech­nungs­vor­schrift, weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet. Das zuständige Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemes­sungs­grundlage ab. Es erließ lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.

Unionsrecht steht mehrfacher Belastung durch Erbschaftsteuer nicht entgegen

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberück­sichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Europäische Menschen­rechts­kon­vention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlass­ver­bind­lichkeit von deren Bemes­sungs­grundlage abgezogen werden muss.

Übermäßige Steuerbelastung kann Billig­keits­maß­nahmen erfordern

Der Bundesfinanzhof hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfis­ka­to­rische Steuerbelastung Billig­keits­maß­nahmen erfordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit genügte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Doppel­be­steuerung wird durch Abkommen zwischen der BRD und Frankreich künftig vermieden

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine Doppel­be­steuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapita­l­for­de­rungen des Erblassers anknüpfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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