18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.12.2021

BFH: Wegzugs­be­steuerung nach dem Außen­steu­er­gesetz (AStG)Keine einschränkende Auslegung

Die sog. Wegzugs­be­steuerung (§ 6 AStG) soll den nationalen Besteuerungs­anspruch bezogen auf einen in Deutschland erwirt­schafteten Vermö­gens­zuwachs bei Kapitalanlagen sichern – ein Anwen­dungs­beispiel ist die Situation der unentgeltlichen Übertragung solcher Vermögenswerte auf Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dabei kommt die auf den Übertragungs­zeitpunkt bezogene Besteuerung auch dann in Betracht, wenn das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen wegen der nicht wertent­spre­chenden Höhe der jeweiligen Gegenleistung als teilent­geltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine "Wegzugs­be­steuerung" seien erfüllt.

Keine einschränkende Auslegung

Dies hat der BFH bestätigt. Auch wenn der Gesetzgeber im Zuge der Reform des AStG die Beschränkung des nationalen Besteu­e­rungs­rechts“ ausdrücklich in einem neuen Tatbestand angeführt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Fälle in den Grundtatbestand der „Wegzugs­be­steuerung“ habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteu­e­rungs­rechts an Veräu­ße­rungs­ge­winnen (wie z.B. bei den Anteilen an einer Immobi­li­en­ge­sell­schaft nach dem Abkommensrecht mit den USA) komme.

Einengende Auslegung auch aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht geboten

Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfas­sungs­recht­licher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteu­e­rungs­zugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH (etwa durch Umschichtung ihres Vermögens) ihren Charakter als Immobi­li­en­ge­sell­schaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Dieser Auslegung steht weder Abkommensrecht noch Unionsrecht entgegen; insbesondere scheide eine Berufung auf die sog. Kapita­l­ver­kehrs­freiheit aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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