Bundesfinanzhof Urteil27.11.2013
BFH zur Gemeinnützigkeit einer kommunalen Rettungsdienst-GmbHEigengesellschaft muss angemessen bezahlt werden
Eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, kann gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte.
Frage zur Gemeinnützigkeitsfähigkeit nun geklärt
Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft - eine sog. Eigengesellschaft - privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.
Keine Gemeinnützigkeit bei unangemessener Vergütung durch Träger
Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für "private" Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.
Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online