21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.11.2013

BFH zur Gemein­nüt­zigkeit einer kommunalen Rettungsdienst-GmbHEigen­ge­sell­schaft muss angemessen bezahlt werden

Eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, kann gemeinnützig und damit steuer­be­günstigt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein branden­bur­gischer Landkreis errichtet hatte.

Frage zur Gemein­nüt­zig­keits­fä­higkeit nun geklärt

Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapital­ge­sell­schaft - eine sog. Eigen­ge­sell­schaft - privat­wirt­schaftlich betätigt, gemein­nüt­zig­keitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigen­ge­sell­schaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Der BFH hat die Gemein­nüt­zig­keits­fä­higkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht.

Keine Gemein­nüt­zigkeit bei unangemessener Vergütung durch Träger

Allerdings untersagt das Gemein­nüt­zig­keitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigen­ge­sell­schaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwen­dungs­ersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbe­wer­bs­gründen keine anderen Regeln als für "private" Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.

Der BFH hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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