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Bundesfinanzhof Urteil02.12.2015

Keine Berück­sich­tigung von Währungs­ver­lusten bei Investition in Auslands­betriebs­stättenWährungsverlust aus Liquidation ausländischer Unter­personen­gesellschaft mindert nicht im Inland steuer­pflichtigen Gewerbeertrag

Ist eine deutsche Personen­gesellschaft (Ober­personen­gesellschaft) an einer ausländischen Personen­gesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unter­personen­gesellschaft nicht den im Inland steuer­pflichtigen Gewerbeertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechsel­kur­s­än­de­rungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewer­be­steu­er­mindernd geltend.

Währungsverlust kann nicht gewer­be­steu­er­mindernd geltend gemacht werden

Dem ist der Bundesfinanzhof - ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht - entge­gen­ge­treten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewer­be­steu­er­rechtlich jede Perso­nen­ge­sell­schaft eigenständig Steuer­schuldnerin. Für doppelstöckige Perso­nen­ge­sell­schaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewer­be­steu­er­ge­setzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen an (inländischen und ausländischen) Perso­nen­ge­sell­schaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Betei­li­gungs­erträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unter­per­so­nen­ge­sell­schaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Regelung mit Unionsrecht vereinbar

Der Bundesfinanzhof sieht dies auch unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az. C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungs­verluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapita­l­ver­kehrs­freiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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