Dokument-Nr. 22461
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Bundesfinanzhof Urteil02.12.2015
Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in AuslandsbetriebsstättenWährungsverlust aus Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft mindert nicht im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag
Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.
Währungsverlust kann nicht gewerbesteuermindernd geltend gemacht werden
Dem ist der Bundesfinanzhof - ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht - entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen an (inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.
Regelung mit Unionsrecht vereinbar
Der Bundesfinanzhof sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az. C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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