18.10.2024
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Dokument-Nr. 15511

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Bundesfinanzhof Beschluss31.01.2013

Bundesfinanzhof gibt Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen aufFinanz­ver­waltung und Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen eine objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen

Der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs hat auf Vorlage des I. Senats des Bundes­ge­richtshofs vom 7. April 2011 entschieden, dass das Finanzamt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der ertrag­steu­er­recht­lichen Gewin­n­er­mittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuer­pflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilan­z­auf­stellung vertretbar war. Das gilt auch für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechts­auf­fassung.

Im zugrunde liegenden Ausgangs­ver­fahren war streitig, wie die verbilligte Handy-Abgabe bilanz­steu­er­rechtlich zu beurteilen ist.

Für Beurteilung von Rechtsfragen galt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs subjektiver Maßstab

Für die Beurteilung, ob eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz "fehlerhaft" in dem Sinne ist, dass das Finanzamt sich von den Bilanzansätzen des Steuer­pflichtigen lösen kann, galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilan­z­auf­stellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das Finanzamt daran bei der Steuer­fest­setzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Bindung des Finanzamts an objektiv unzutreffende rechtliche Beurteilung nicht mehr zulässig

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs nunmehr aufgegeben. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilan­z­auf­stellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuer­pflichtigen aufgestellten Handels- oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Die Finanz­ver­waltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuer­pflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt habe. Eine Überg­angs­re­gelung sei nicht zu treffen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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