21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25825

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Urteil18.01.2000Bundesarbeitsgericht9 AZR 932/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ARST 2001, 37Zeitschrift: Arbeitsrecht in Stichworten (ARST), Jahrgang: 2001, Seite: 37
  • BB 2000, 2206Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2206
  • NJW 2001, 92Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 92
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Emden, Urteil19.02.1998, 2 Ca 447/97
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil10.11.1998, 13 Sa 785/98
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.01.2000

BAG: Bei unterlassener Mitteilung über vorzeitiges Ende einer Schwangerschaft kann Fortführung des Arbeitsvertrags nicht als Schaden geltend gemacht werdenSchadens­ersatz­anspruch umfasst nicht fingierte Kündigung zum Schwanger­schafts­ende

Unterlässt eine Arbeitnehmerin schuldhaft die Mitteilung über das vorzeitigen Ende der Schwangerschaft, ist in der Fortführung des Arbeitsvertrags kein Schaden zusehen. Durch einen Schadens­ersatz­anspruch kann nicht eine Kündi­gungs­er­klärung zum Zeitpunkt des Schwanger­schafts­endes fingiert werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1997 informierte eine Arzthelferin ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft. Für den Arbeitgeber kam dies ungelegen, wollte er die Arzthelferin doch kündigen. Im Juni 1997 erlitt die Arzthelferin eine Fehlgeburt, teilte dies ihrem Arbeitgeber aber nicht mit. Nachdem der Arbeitgeber Anfang Januar 1998 von der Fehlgeburt erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Zudem meinte er, für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 nicht zur Zahlung des Gehalts verpflichtet zu sein. Denn hätte er im Juni 1997 vom Schwan­ger­schaftsende erfahren, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Arbeitsgericht bejaht Gehalts­ansprüche, Landes­a­r­beits­gericht verneint sie

Während das Arbeitsgericht Emden Gehalts­ansprüche für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 bejahte, verneinte dies das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen. Die Arbeitnehmerin habe es schuldhaft unterlassen, dem Arbeitgeber im Juni 1997 die Beendigung der Schwangerschaft anzuzeigen. Dem Arbeitgeber stehe daher ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Dieser umfasse die Fiktion einer Kündigungserklärung im Juni 1997. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Fiktion einer Kündi­gungs­er­klärung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Der Arbeitnehmerin stehen die Gehalts­ansprüche zu. Die unterlassene Mitteilung über die Beendigung der Schwangerschaft begründe keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Arbeitgebers, welcher eine Kündi­gungs­er­klärung zum Zeitpunkt des Schwan­ger­schaft­sendes fingiere. Denn zum einen könne die Abgabe einer Kündi­gungs­er­klärung nicht über § 249 BGB fingiert werden. Zum anderen sei die Fortführung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Arbeitsvertrags nicht als Schaden zu werten.

Schuldhafte Verletzung der Mittei­lungs­pflicht über Schwan­ger­schaftsende

Das Bundes­a­r­beits­gericht wertete aber die unterlassene Mitteilung über das Schwan­ger­schaftsende als schuldhafte Pflicht­ver­letzung der Arbeitnehmerin. Zwar sei eine Arbeitnehmerin jedenfalls im Regelfall nicht verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft mitzuteilen (vgl. BAG, Urt. v. 13.06.1996 - 2 AZR 736/95 -). Entscheide sie sich aber zur Offenbarung der Schwangerschaft, so unterliege sie dem Mutter­schutzrecht. Das beinhalte eine Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, sobald die mit der Mitteilung beanspruchten Schutzrechte nicht mehr bestehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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