Dokument-Nr. 25825
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- ARST 2001, 37Zeitschrift: Arbeitsrecht in Stichworten (ARST), Jahrgang: 2001, Seite: 37
- BB 2000, 2206Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2206
- NJW 2001, 92Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 92
- Arbeitsgericht Emden, Urteil19.02.1998, 2 Ca 447/97
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil10.11.1998, 13 Sa 785/98
Bundesarbeitsgericht Urteil18.01.2000
BAG: Bei unterlassener Mitteilung über vorzeitiges Ende einer Schwangerschaft kann Fortführung des Arbeitsvertrags nicht als Schaden geltend gemacht werdenSchadensersatzanspruch umfasst nicht fingierte Kündigung zum Schwangerschaftsende
Unterlässt eine Arbeitnehmerin schuldhaft die Mitteilung über das vorzeitigen Ende der Schwangerschaft, ist in der Fortführung des Arbeitsvertrags kein Schaden zusehen. Durch einen Schadensersatzanspruch kann nicht eine Kündigungserklärung zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes fingiert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1997 informierte eine Arzthelferin ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft. Für den Arbeitgeber kam dies ungelegen, wollte er die Arzthelferin doch kündigen. Im Juni 1997 erlitt die Arzthelferin eine Fehlgeburt, teilte dies ihrem Arbeitgeber aber nicht mit. Nachdem der Arbeitgeber Anfang Januar 1998 von der Fehlgeburt erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Zudem meinte er, für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 nicht zur Zahlung des Gehalts verpflichtet zu sein. Denn hätte er im Juni 1997 vom Schwangerschaftsende erfahren, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Arbeitsgericht bejaht Gehaltsansprüche, Landesarbeitsgericht verneint sie
Während das Arbeitsgericht Emden Gehaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 bejahte, verneinte dies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Arbeitnehmerin habe es schuldhaft unterlassen, dem Arbeitgeber im Juni 1997 die Beendigung der Schwangerschaft anzuzeigen. Dem Arbeitgeber stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasse die Fiktion einer Kündigungserklärung im Juni 1997. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitnehmerin.
Bundesarbeitsgericht verneint Fiktion einer Kündigungserklärung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Arbeitnehmerin stehen die Gehaltsansprüche zu. Die unterlassene Mitteilung über die Beendigung der Schwangerschaft begründe keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, welcher eine Kündigungserklärung zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes fingiere. Denn zum einen könne die Abgabe einer Kündigungserklärung nicht über § 249 BGB fingiert werden. Zum anderen sei die Fortführung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Arbeitsvertrags nicht als Schaden zu werten.
Schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht über Schwangerschaftsende
Das Bundesarbeitsgericht wertete aber die unterlassene Mitteilung über das Schwangerschaftsende als schuldhafte Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin. Zwar sei eine Arbeitnehmerin jedenfalls im Regelfall nicht verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft mitzuteilen (vgl. BAG, Urt. v. 13.06.1996 - 2 AZR 736/95 -). Entscheide sie sich aber zur Offenbarung der Schwangerschaft, so unterliege sie dem Mutterschutzrecht. Das beinhalte eine Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, sobald die mit der Mitteilung beanspruchten Schutzrechte nicht mehr bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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