23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.11.2010

BAG: Mitarbeiter hat auch nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf Einsicht in die PersonalakteArbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse den Wahrheitsgehalt zu überprüfen

Arbeitnehmer können auch nach ihrer Kündigung noch Einsicht in ihre Personalakte bei ihrem früheren Arbeitnehmer verlangen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Der Arbeitnehmer hat auch nach Ende des Arbeits­ver­hält­nisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt einer fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadens­bü­ro­leiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter.

Kläger verlangt Einsicht in Personalakte

Nach Vertragsende teilte ihm eine Perso­nal­be­a­r­beiterin im Rahmen einer Zeugni­s­aus­ein­an­der­setzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auch nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Recht auf Einsicht

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte perso­nen­be­zogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parla­men­ta­rischen Beratung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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