18.10.2024
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Dokument-Nr. 27730

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Beschluss24.11.2017Anwaltsgerichtshof NRW1 AGH 30/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 41Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 41
  • MDR 2018, 119Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 119
  • NJW-RR 2018, 127Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 127
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ergänzende Informationen

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss24.11.2017

Rechtsanwalt hat Einsichtsrecht in elektronisch gespeicherte Personalakte der Rechts­an­walts­kammerKein Erfüllen des Einsichts­an­spruchs durch Vorlage von Ausdrucken

Steht einem Rechtsanwalt ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Einsicht in seine von der Rechts­an­walts­kammer elektronisch geführten Personalakte zu, so wird der Anspruch nicht dadurch erfüllt, dass ihm Ausdrucke der elektronischen Akte vorgelegt werden. Vielmehr muss dem Anwalt die Möglichkeit der unmittelbaren Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte gewährt werden. Dies hat der Anwalts­ge­richthof Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwaltskammer im Oktober 2015 rechtskräftig dazu verurteilt, den klagenden Rechtsanwalt Einsicht in seine Personalakte zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese vorhanden war, ob in Papierform und/oder elektronischer Form. In der Folgezeit wurde dem Rechtsanwalt zwar Einsicht in seine Papierakte gewährt. Für die elektronisch gespeicherten Akten­be­standteile wurden aber nur Ausdrucke vorgelegt. Der Rechtsanwalt hielt dies für nicht ausreichend und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Rechts­an­walts­kammer.

Vorlage von Ausdrucken der elektronisch geführten Akten­be­standteile nicht ausreichend

Der Anwalts­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Die Rechts­an­walts­kammer wurde ausdrücklich dazu verurteilt, auch Einsicht in die elektronisch geführten Akten­be­standteile zu gewähren. Der Anspruch des Rechtsanwalts habe nicht dadurch erfüllt werden können, dass die elektronische Akte bzw. die Akten­be­standteile ausgedruckt und dem Rechtsanwalt in Papierform zugänglich gemacht wurden. Das Akten­ein­sichtsrecht diene auch dazu, dem Rechtsanwalt physische Gewissheit von der über ihn geführten Personalakte zu verschaffen. Ihm müsse daher mittels eines Lesegeräts (etwa Bildschirm) oder auf andere gleichwertige Weise (etwa begrenzte Freischaltung des Daten­ma­na­ge­ment­systems) die Möglichkeit der Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte gewährt werden.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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