Dokument-Nr. 27730
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- AnwBl 2018, 41Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 41
- MDR 2018, 119Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 119
- NJW-RR 2018, 127Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 127
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss24.11.2017
Rechtsanwalt hat Einsichtsrecht in elektronisch gespeicherte Personalakte der RechtsanwaltskammerKein Erfüllen des Einsichtsanspruchs durch Vorlage von Ausdrucken
Steht einem Rechtsanwalt ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Einsicht in seine von der Rechtsanwaltskammer elektronisch geführten Personalakte zu, so wird der Anspruch nicht dadurch erfüllt, dass ihm Ausdrucke der elektronischen Akte vorgelegt werden. Vielmehr muss dem Anwalt die Möglichkeit der unmittelbaren Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte gewährt werden. Dies hat der Anwaltsgerichthof Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwaltskammer im Oktober 2015 rechtskräftig dazu verurteilt, den klagenden Rechtsanwalt Einsicht in seine Personalakte zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese vorhanden war, ob in Papierform und/oder elektronischer Form. In der Folgezeit wurde dem Rechtsanwalt zwar Einsicht in seine Papierakte gewährt. Für die elektronisch gespeicherten Aktenbestandteile wurden aber nur Ausdrucke vorgelegt. Der Rechtsanwalt hielt dies für nicht ausreichend und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Rechtsanwaltskammer.
Vorlage von Ausdrucken der elektronisch geführten Aktenbestandteile nicht ausreichend
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Die Rechtsanwaltskammer wurde ausdrücklich dazu verurteilt, auch Einsicht in die elektronisch geführten Aktenbestandteile zu gewähren. Der Anspruch des Rechtsanwalts habe nicht dadurch erfüllt werden können, dass die elektronische Akte bzw. die Aktenbestandteile ausgedruckt und dem Rechtsanwalt in Papierform zugänglich gemacht wurden. Das Akteneinsichtsrecht diene auch dazu, dem Rechtsanwalt physische Gewissheit von der über ihn geführten Personalakte zu verschaffen. Ihm müsse daher mittels eines Lesegeräts (etwa Bildschirm) oder auf andere gleichwertige Weise (etwa begrenzte Freischaltung des Datenmanagementsystems) die Möglichkeit der Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte gewährt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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