18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30188

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss27.04.2021

Abberufung eines Beauftragten für DatenschutzBAG erbittet Vorabentscheid an den EuGH

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundes­datenschutz­gesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutz­beauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat das Bundes­a­r­beits­gericht ein Vorab­entscheidungs­ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Daten­schutz­be­auf­tragten der Beklagten und - parallel dazu - drei weiterer Konzern­un­ter­nehmen bestellt. Die Beklagte berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzern­un­ter­nehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und - nach Inkrafttreten der DSGVO - mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Daten­schutz­be­auf­tragten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Inter­es­sen­kon­flikte, wenn der Kläger zugleich Daten­schutz­be­auf­tragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.

Amtsentzug nur bei Pflicht­ver­stößen

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Daten­schutz­be­auf­tragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Daten­schutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Daten­schutz­be­auf­tragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Daten­schutz­be­auf­tragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufga­be­n­er­füllung des Daten­schutz­be­auf­tragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.

BAG bittet EuGH um Klärung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberu­fungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitglied­s­taatliche Normen anwendbar sind, die - wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG - die Möglichkeit der Abberufung eines Daten­schutz­be­auf­tragten gegenüber den unions­recht­lichen Regelungen einschränken. Sollte der Gerichtshof die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unions­rechts­konform erachten, hält der Senat es zudem für klärungs­be­dürftig, ob die Ämter des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden und des Daten­schutz­be­auf­tragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Inter­es­sen­konflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30188

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI