03.12.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2011

Pflegezeit für Angehörige kann nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werdenAnspruch auf Pflegezeit erlischt nach erstmaliger Inanspruchnahme

Ein Arbeitnehmer, kann sich für die Pflege eines nahen Angehörigen vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Eine Aufteilung der bis zu sechs Monate zulässigen Pflegezeit kann jedoch nicht in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Mit erstmaliger Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen, und zwar auch dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflege­be­dürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Pflegezeit kann nur einmalig in Anspruch genommen werden

Die Klage war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, zwar von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflege­be­dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt nach § 3 PflegeZG für jeden pflege­be­dürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer jedoch nur ein einmaliges Gestal­tungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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