21.11.2024
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Dokument-Nr. 13203

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.02.2012

Begleitung bei Fahrten zum Arzt ist als Pflegezeit zu berücksichtigenBei Fahrten zum Arzt ist ebenso wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch Pflegebedarf anzunehmen

Benötigt ein in der sozialen Pflege­ver­si­cherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen.

Zeit für Fahrt zur Praxis ist als Pflegezeit zu berücksichtigen

Das Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass auch wenn die Frau während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, diese Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen ist, bei der ihr Ehemann Fahrer des Trans­port­fahrzeugs war. Einer Aufteilung der Zeiten steht entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit ist in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreu­ungs­aufwand besteht und für die das bereits höchst­rich­terlich entschieden ist, ein Pflegebedarf anzunehmen (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R). Die Klägerin musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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