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Dokument-Nr. 29249

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Bundesarbeitsgericht Beschluss29.09.2020

BAG erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Verjährung von Urlaubs­ansprüchenGreift die regelmäßige Verjäh­rungsfrist?

Das Bundes­arbeits­gericht hat zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, ein Vorab­entscheidungs­ersuchen an den EuGH gerichtet.

Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten als Steuer­fach­an­ge­stellte und Bilanz­buch­halterin beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der Restur­laubs­an­spruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeits­auf­wandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub. Mit der am 6. Februar 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt.

Arbeitgeber machte Einrede der Verjährung geltend

Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubs­ansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses abgelaufen.

LAG gab Klage statt

Das Landes­a­r­beits­gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage - soweit diese Gegenstand der Revision des Beklagten ist - stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt.

BAG: Keine Verjährung nach dem BUrlG

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts ist es entschei­dungs­er­heblich, ob die nicht erfüllten Urlaubs­ansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubs­ansprüche konnten nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Bei unions­rechts­kon­former Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertra­gungs­zeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (vgl. dazu Presse­mit­teilung des Bundes­a­r­beits­ge­richts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt.

BAG ersucht den EuGH zu klären

Vor diesem Hintergrund hat das BAG den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeits­zei­trichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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