15.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 23063

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Urteil22.09.2015Bundesarbeitsgericht9 AZR 170/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2016, 180Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 180
  • NJW 2016, 1837Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1837
  • NJW-Spezial 2016, 146Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 146
  • NZA 2016, 37Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 37
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Zwickau, Urteil07.06.2013, 7 Ca 118/13
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil21.02.2014, 3 Sa 467/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2015

BAG: Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung ist vererbbarErben des verstorbenen Arbeitnehmers können Urlaubs­abgeltungs­anspruch geltend machen

Steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung zu, so ist dieser vererbbar. Verstirbt daher der Arbeitnehmer können seine Erben den Urlaubs­abgeltungs­anspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machten die Erben die Abgeltung von gesetzlichen Urlaubstagen eines im Mai 2013 verstorbenen Lehrers geltend. Der Arbeitgeber weigerte sich unter anderem mit der Begründung, dass ein etwaiger Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch nicht vererbbar sei. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als auch das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen einen Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch bejahten, musste sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Vererbbarkeit des Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruchs

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Erben des verstorbenen Lehrers habe ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs­an­spruchs zugestanden. Der Zahlungs­an­spruch sei mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruchs als reiner Geldanspruch folge, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durch­setz­barkeit des Urlaubs­an­spruchs abhänge noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe.

Aufgabe früherer Rechtsprechung

Soweit das Bundes­a­r­beits­gericht in der Vergangenheit nur einen Schaden­er­satz­an­spruch, nicht aber den Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch für vererbbar hielt (BAG, Urt. v. 19.11.1996 - 9 AZR 376/95 -), hält es daran ausdrücklich nicht mehr fest.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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