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- DB 2016, 180Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 180
- NJW 2016, 1837Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1837
- NJW-Spezial 2016, 146Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 146
- NZA 2016, 37Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 37
- Arbeitsgericht Zwickau, Urteil07.06.2013, 7 Ca 118/13
- Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil21.02.2014, 3 Sa 467/13
Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2015
BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbarErben des verstorbenen Arbeitnehmers können Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen
Steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu, so ist dieser vererbbar. Verstirbt daher der Arbeitnehmer können seine Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machten die Erben die Abgeltung von gesetzlichen Urlaubstagen eines im Mai 2013 verstorbenen Lehrers geltend. Der Arbeitgeber weigerte sich unter anderem mit der Begründung, dass ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererbbar sei. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen einen Urlaubsabgeltungsanspruch bejahten, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.
Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Erben des verstorbenen Lehrers habe ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs zugestanden. Der Zahlungsanspruch sei mit dem Tod des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folge, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhänge noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe.
Aufgabe früherer Rechtsprechung
Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadenersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch für vererbbar hielt (BAG, Urt. v. 19.11.1996 - 9 AZR 376/95 -), hält es daran ausdrücklich nicht mehr fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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