21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2008

Angemessenheit einer Ausbil­dungs­ver­gütung im Kranken­pfle­ge­bereich

Die angemessene Ausbil­dungs­ver­gütung orientiert sich nicht am Budget eines Krankenhauses, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Kranken­pfle­ge­ge­setzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemes­sen­heits­kon­trolle gelten die Grundsätze, die das Bundes­a­r­beits­gericht zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Kranken­h­aus­fi­nan­zierung durch Budgetierung beschränkt die Angemes­sen­heits­kon­trolle nicht. Die angemessene Ausbil­dungs­ver­gütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann zB anzunehmen sein, wenn Ausbil­dungs­plätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbil­dungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird.

Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Kranken­pflegerin aus. Die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unter­schieds­betrag belief sich auf 229,06 Euro brutto.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monats­ver­gü­tungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein (siehe: Urteil v. 07.11.2006 - 5 Sa 159/06 -) hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht Kiel (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5627

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI