18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2008

Angemessenheit einer Ausbil­dungs­ver­gütung im Kranken­pfle­ge­bereich

Die angemessene Ausbil­dungs­ver­gütung orientiert sich nicht am Budget eines Krankenhauses, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Kranken­pfle­ge­ge­setzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemes­sen­heits­kon­trolle gelten die Grundsätze, die das Bundes­a­r­beits­gericht zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Kranken­h­aus­fi­nan­zierung durch Budgetierung beschränkt die Angemes­sen­heits­kon­trolle nicht. Die angemessene Ausbil­dungs­ver­gütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann zB anzunehmen sein, wenn Ausbil­dungs­plätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbil­dungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird.

Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Kranken­pflegerin aus. Die vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unter­schieds­betrag belief sich auf 229,06 Euro brutto.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monats­ver­gü­tungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein (siehe: Urteil v. 07.11.2006 - 5 Sa 159/06 -) hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht Kiel (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008

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