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- Eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung kann in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich zulässig seinArbeitsgericht Kiel, Urteil16.02.2006, 1 Ca 2271 c/05
- Ausbildungsvergütung 35 % unter Tarif ist unzulässigLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil07.11.2006, 5 Sa 159/06
Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2008
Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget eines Krankenhauses, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemessenheitskontrolle gelten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann zB anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird.
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 229,06 Euro brutto.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (siehe: Urteil v. 07.11.2006 - 5 Sa 159/06 -) hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht Kiel (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008
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