21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil07.11.2006

Ausbil­dungs­ver­gütung 35 % unter Tarif ist unzulässigTrotz Gemein­nüt­zigkeit des Arbeitgebers keine Ausnah­me­si­tuation

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat der Klage einer Kranken­pfle­ge­schülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbil­dungs­ver­gütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbil­dungs­ge­sell­schaft stattgegeben und damit ein Urteil des Arbeitsgericht Kiel abgeändert.

Im Allgemeinen darf eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Das Landes­a­r­beits­gericht (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) hat im entschiedenen Fall bei einer Unterschreitung von mehr als 35 % anders als noch das Arbeitsgericht keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen. Damit hat der Arbeitgeber statt der unangemessenen niedrigen vertraglichen Vergütung die höhere tarifliche zu zahlen.

Die beklagte Ausbil­dungs­bil­dungs­ge­sell­schaft wurde von der tarifgebundenen Mutter­ge­sell­schaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbil­dungs­verträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Mutter­ge­sell­schaft statt. Nach Aussage der Ausbil­dungs­ge­sell­schaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.

Das Gericht begründet die Ablehnung eines Sonderfalls damit, dass die Ausbildung der Klägerin gerade nicht Teil einer gemeinnützigen Initiative zur Schaffung von zusätzlichen Ausbil­dungs­plätzen sei. Die Ausbildung werde durch die Krankenkassen finanziert. Es seien durch die Vereinbarung niedriger Ausbil­dungs­ver­gütung keine zusätzlichen Ausbil­dungs­plätze geschaffen worden. Das Krankenhaus decke als Ausbil­dungs­betrieb auch den Arbeits­kräf­te­bedarf der nicht ausbildenden Krankenhäuser und der sonstigen Pflege­ein­rich­tungen ab. Die Erhöhung des Anteils theoretischen Unterrichts der Kranken­pfle­ge­schüler werde durch Anpassung des Anrech­nungs­sch­lüssels (Anrech­nungs­ver­hältnis Kranken­pfle­ge­schü­ler­stellen auf Kranken­pfle­ge­stellen) ausgeglichen. Die Ausbil­dungs­ver­gütung stelle nicht nur einen Ausgleich für tatsächliche geleistete Arbeit der Krankenschüler dar. Der Stundenlohn könne nicht mit dem einer fertig ausgebildeten nicht tarifgebundenen Arbeitskraft verglichen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LAG Schleswig vom 12.01.2007

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