21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Kiel Urteil16.02.2006

Eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbil­dungs­ver­gütung kann in einer Ausbil­dungs­ge­sell­schaft im Kranken­h­aus­bereich zulässig sein

Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage einer Kranken­pfle­ge­schülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbil­dungs­ver­gütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbil­dungs­ge­sell­schaft abgewiesen.

Die Ausbil­dungs­ge­sell­schaft wurde von der tarifgebundenen Mutter­ge­sell­schaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbil­dungs­verträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Mutter­ge­sell­schaft statt. Nach Aussage der Ausbil­dungs­ge­sell­schaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.

Die um 35 % unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegende einzel­ver­traglich vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung hat das Gericht für noch angemessen gehalten und den weitergehenden Ansprüchen der Klägerin eine Absage erteilt.

Im Allgemeinen darf zwar eine Ausbil­dungs­ver­gütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Ausnahmsweise konnte hier die Ausbil­dungs­ge­sell­schaft diese Grenze unterschreiten, weil nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch deren Mutter­ge­sell­schaft gemeinnützig ist und damit beide Gesellschaften ohne Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig werden. Weiter bilden sie zweieinhalbmal mehr junge Menschen aus, als Nachwuchsbedarf bei der Mutter­ge­sell­schaft besteht. Schließlich reicht die gezahlte Ausbil­dungs­ver­gütung von 500,00 bis 600,00 EUR (je nach Lehrjahr) nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kranken­pfle­ge­schüler/innen bei ihrer Ausbildung wirksam zu unterstützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.03.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5628

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI