18.10.2024
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Arbeitsgericht Kiel Urteil16.02.2006

Eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbil­dungs­ver­gütung kann in einer Ausbil­dungs­ge­sell­schaft im Kranken­h­aus­bereich zulässig sein

Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage einer Kranken­pfle­ge­schülerin auf Zahlung der tariflichen Ausbil­dungs­ver­gütung gegen eine nicht tarifgebundene Ausbil­dungs­ge­sell­schaft abgewiesen.

Die Ausbil­dungs­ge­sell­schaft wurde von der tarifgebundenen Mutter­ge­sell­schaft – einem Krankenhaus mit einem Kreis als Gesellschafter – zur Abwicklung der Ausbil­dungs­verträge gegründet. Die Ausbildung selbst findet in den Krankenhäusern der Mutter­ge­sell­schaft statt. Nach Aussage der Ausbil­dungs­ge­sell­schaft gibt es in Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die eine ähnliche Konstruktion gewählt haben.

Die um 35 % unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegende einzel­ver­traglich vereinbarte Ausbil­dungs­ver­gütung hat das Gericht für noch angemessen gehalten und den weitergehenden Ansprüchen der Klägerin eine Absage erteilt.

Im Allgemeinen darf zwar eine Ausbil­dungs­ver­gütung die tariflich vorgesehene nicht um mehr als 20 % unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Ausnahmsweise konnte hier die Ausbil­dungs­ge­sell­schaft diese Grenze unterschreiten, weil nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch deren Mutter­ge­sell­schaft gemeinnützig ist und damit beide Gesellschaften ohne Absicht, Gewinn zu erzielen, tätig werden. Weiter bilden sie zweieinhalbmal mehr junge Menschen aus, als Nachwuchsbedarf bei der Mutter­ge­sell­schaft besteht. Schließlich reicht die gezahlte Ausbil­dungs­ver­gütung von 500,00 bis 600,00 EUR (je nach Lehrjahr) nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kranken­pfle­ge­schüler/innen bei ihrer Ausbildung wirksam zu unterstützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.03.2006

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