15.11.2024
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Dokument-Nr. 14246

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Urteil27.09.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 826/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2013, 961Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 961
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Bundesarbeitsgericht Urteil27.09.2012

Betrie­bs­übergang – Betriebs­mitte­l­über­nehmer muss Betriebsmittel weiter nutzenAbschluss eines Kooperations­vertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betrie­bs­er­werber stellt nicht zwingend Betriebs­inhaber­wechsel dar

Bei dem Übergang eines betriebsmittel­geprägten Betriebes kommt dem Übergang der Nutzungs­mög­lichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliches Gewicht zu. Der Betriebs­mitte­l­über­nehmer muss die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzen. Der bisherige Betriebsinhaber muss die Nutzung der Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Abschluss eines Kooperations­vertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betrie­bs­er­werber stellt nicht notwendig einen solchen Betriebs­inhaber­wechsel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht. Die klagende Bundesagentur für Arbeit hat Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer der früheren Betrie­bs­in­haberin gezahlt und geht nun gegen die Beklagte als angebliche Betrie­bs­er­werberin vor. Die frühere Betrie­bs­in­haberin und spätere Insol­venz­schuldnerin hatte im März 2007 mit der Beklagten einen Alleinvertriebs- und Koope­ra­ti­o­ns­vertrag vereinbart, demzufolge die Beklagte den Vertrieb der im fraglichen Betrieb hergestellten Produkte übernahm. Die frühere Betrie­bs­in­haberin zahlte für die Zeit von März bis Mai 2007 keine Löhne und Gehälter mehr an ihre Arbeitnehmer aus. Für sie wurde am 29. Mai 2007 ein Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gestellt. Am 31. Mai 2007 wurden die 29 Arbeitnehmer des Betriebes zu fristlosen Kündi­gungs­er­klä­rungen veranlasst. Die Klägerin zahlte dann rückwirkend bis März 2007 Insolvenzgeld. Im Verlauf des Monats Juni 2007 nahm die Beklagte die Produktion im Betrieb der Insol­venz­schuldnerin wieder auf, wobei sie sukzessive bis Mitte Juni 2007 18 Arbeitnehmer, die früher bei der Insol­venz­schuldnerin beschäftigt worden waren, einstellte.

Koope­ra­ti­o­ns­vertrag zwischen früherer Betrie­bs­in­haberin und nachmaligen Insol­venz­schuldnerin stellte keinen Betrie­bs­in­ha­ber­wechsel dar

Wie schon in der Vorinstanz blieb die Klage auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Da vorliegend keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebes selbst ausgesprochenen Kündigungen bestanden, kam es darauf an, ob schon vor dem 31. Mai 2007 ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und somit die gegenüber der bisherigen Betrie­bs­in­haberin ausgesprochenen Eigen­kün­di­gungen ins Leere gingen. Ein Betrie­bs­in­ha­ber­wechsel hat jedoch nicht vor Juni 2007 stattgefunden. Der mit der früheren Betrie­bs­in­haberin und nachmaligen Insol­venz­schuldnerin abgeschlossene Koope­ra­ti­o­ns­vertrag stellte keinen Betrie­bs­in­ha­ber­wechsel dar.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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