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Bundesarbeitsgericht Urteil14.08.2007

BAG: Wechsel der Gesellschafter einer KG oder Übernahme von Buchhaltungs- und Perso­na­l­aufgaben durch Konzernmutter ist kein Betrie­bs­übergangNur wenn Betriebsmittel oder Personal übernommen werden, liegt ein Betrie­bs­übergang vor

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat präzisiert, wann von einem Betrie­bs­übergang gemäß § 613 a BGB ausgegangen werden kann. Im Fall hat es die Klage eines Stapelfahrers abgewiesen, weil kein Betrie­bs­übergang vorlag.

Ein Betrie­bs­übergang iSd. § 613 a BGB ist dann gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Daran fehlt es, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden. Die Übernahme der Buchhaltung und der Perso­na­l­ver­wal­tungs­aufgaben eines Tochter­un­ter­nehmens durch die Konzernmutter ist kein Betrie­bs­übergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungs­be­voll­mäch­tigten der KG führt ebenso wenig zu einem Betrie­bs­übergang wie die Übernahme der Kunden­be­zie­hungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochter­un­ter­nehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.

Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt ein Frischelager. Sie stand in Geschäfts­be­zie­hungen zu Einzel­han­dels­un­ter­nehmen. Die von diesen bei Herstellern bestellten Lebensmittel nahm sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzel­han­dels­un­ter­nehmen aus. Im Zuge der Eingliederung der KG in den N-Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Perso­na­l­ver­wal­tungs­an­ge­le­gen­heiten der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertrags­be­zie­hungen zu den Kunden. Sie beauftragte nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienst­leis­tungs­ver­trages mit der Zwischen­la­gerung, Kommis­si­o­nierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzel­han­dels­un­ter­nehmen.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein mit der KG begründetes Arbeits­ver­hältnis auf die beklagte Konzernmutter im Wege des Betrie­bs­über­ganges nach § 613 a BGB übergegangen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betrie­bs­übergang vorliegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des BAG vom 14.08.2007

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