18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4608

Drucken
Urteil26.07.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 769/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil23.02.2006, 19 Sa 43/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.07.2007

Kein Betrie­bs­übergang bei Erwerb von Betriebsmitteln durch mehrere Unternehmen

Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insol­venz­ver­walter stillgelegten Betriebes, so führt dies nicht dazu, dass die Arbeits­ver­hältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gem. § 613 a BGB auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betrie­bs­übergang setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt.

Der Kläger war bei der Insol­venz­schuldnerin, einem Dachde­cke­r­betrieb, seit 1991 als Zimmermann beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Am 25. Oktober 2004 hatte der Geschäftsführer Antrag auf Insol­ven­z­er­öffnung gestellt. Am 17. November 2004 wurde das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 30. April 2005 gekündigt. Der zum Insol­venz­ver­walter bestellte Beklagte zu 1 stellte am 1. Dezember 2004 mit Ausnahme des Buchhalters alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei und damit den Betrieb ein. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 kündigte er das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 31. März 2005. Die im Eigentum der Insol­venz­schuldnerin stehenden Arbeitsgeräte veräußerte er an die MGmbH. Zeitgleich mit der Stellung des Insol­ven­z­an­trages waren die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gegründet worden. Die Beklagte zu 2 mietete bzw. kaufte von der M-GmbH aus dem Bestand der Insol­venz­schuldnerin stammende fest installierte Maschinen, drei Fahrzeuge sowie Büroschreib­tische. Sie beschäftigte je nach Arbeitsanfall fünf zuvor bei der Insol­venz­schuldnerin tätige Mitarbeiter. Die Beklagte zu 3 unterhielt ein Büro im umgebauten ehemaligen Magazin der Insol­venz­schuldnerin und kaufte oder mietete von der M-GmbH aus dem ehemaligen Bestand der Insol­venz­schuldnerin einen Lastenaufzug, einen Anhänger sowie vier Fahrzeuge. Von den ehemaligen Mitarbeitern der Insol­venz­schuldnerin beschäftigte sie zwei Spengler, einen Zimmermann und bei Bedarf einen Isolierer.

Der Kläger hat gegen die Kündigungen vom 17. November und 27. Dezember 2004 Klage erhoben und Weiter­be­schäf­tigung durch die Beklagten zu 2 und 3 verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der Senat hat die Kündigung durch den Insol­venz­ver­walter auf Grund der Stilllegung des Betriebes der Insol­venz­schuldnerin nach § 15 Abs. 4 KSchG für zulässig erachtet und das Vorliegen eines Betrie­bs­über­ganges auf die Beklagten zu 2 und 3 verneint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/07 des BAG vom 26.07.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4608

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI