18.10.2024
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Dokument-Nr. 2891

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.08.2006

Kein Betrie­bs­übergang bei Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

Eine von dem Arbeitgeber mit einer Still­le­gungs­absicht begründete Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme objektiv als Betrie­bs­s­till­legung und nicht als Betrie­bs­ver­äu­ßerung darstellt. Die bloße Fortführung der verei­ni­gungs­be­dingten Aufgaben der Vermö­gens­zu­ordnung begründet keinen Betrie­bs­übergang iSd. § 613 a BGB.

Der Kläger war seit 1991 bei der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für verei­ni­gungs­be­dingte Sonderaufgaben, zuletzt als Gruppenleiter im Bereich Vermö­gens­zu­ordnung/ Kommu­na­li­sierung beschäftigt. Diese Aufgaben wurden ab 1. Januar 1999 auf eine GmbH, die Beklagte zu 1), übertragen, bei der der Kläger dann auch beschäftigt war. Die GmbH kündigte das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Dezember 2003. Seit dem 1. Januar 2004 werden die Aufgaben der Beklagten zu 1) vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erledigt, das hierzu sämtliche Verfahrensakten übernommen hat. Hierin sieht der Kläger einen Betrie­bs­übergang auf die Beklagte zu 2).

Das Arbeitsgericht hat die Kündi­gungs­schutzklage, den Weiter­be­schäf­ti­gungs­antrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von Nachteils­aus­gleich abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 80.684,40 Euro als Nachteils­aus­gleich zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Klägers und die Anschluss­re­vision der Beklagten zu 1), mit der diese eine Reduzierung des Nachteils­aus­gleichs anstrebt, zurückgewiesen. Die Kündigung ist wegen Betrie­bs­s­till­legung sozial gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB liegt nicht vor, da die Kündigung nicht wegen eines Betrie­bs­übergangs ausgesprochen worden ist. Die Berechnung des Nachteils­aus­gleichs liegt im Ermessen des Landes­a­r­beits­ge­richts und hält der eingeschränkten revisi­ons­recht­lichen Überprüfung stand.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 27. Mai 2005 - 6 Sa 1499/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/06 des BAG vom 24.08.2006

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