15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17022

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Urteil17.10.2013Bundesarbeitsgericht8 AZR 742/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1032Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1032
  • NZA 2014, 303Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 303
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil16.05.2012, 3 Sa 1420/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.10.2013

Kündigung einer Arbeitnehmerin ohne Kenntnis von deren Schwangerschaft stellt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts darKlage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung ohne Erfolg

Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündi­gungs­er­klärung besteht, so ist weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse.

Klägerin lehnt außer­ge­richtliche Einigung ab

Das erklärte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischen­zeitlich ausgesprochenes Beschäf­ti­gungs­verbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außer­ge­richtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

Kündigung kann ohne Wissen von Schwangerschaft keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts der Arbeitnehmerin darstellen

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Brutto­mo­nats­ge­hältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einver­nehm­lichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchs­vor­aus­set­zungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutter­schutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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