18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18713

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Urteil21.08.2014Bundesarbeitsgericht8 AZR 655/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2015, 196Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 196
  • MDR 2015, 406Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 406
  • NJW 2015, 429Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 429
  • NZA 2015, 94Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2015, Seite: 94
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.08.2014

Wegnahme von Zahngold durch Krematoriums­mitarbeiter begründet Schadensersatz­anspruchSchadensersatz­anspruch auch ohne Eigentum am Zahngold

Nehmen Beschäftigte Edelmetall­rückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin im vorliegenden Fall, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochter­ge­sell­schaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäsche­rungs­anlage. Im Zuge eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen schweren Banden­die­b­stahls, Störung der Totenruhe und Verwah­rungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurch­su­chungen wurden Zahngold aus Kremie­rungs­rück­ständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Arbeitgeber hat grundsätzlich Schaden­er­satz­an­spruch

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schaden­s­er­satzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landes­a­r­beits­gericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der das Bundes­a­r­beits­ge­richts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schaden­s­er­satz­an­spruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremie­rungs­rück­ständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. Jedoch kann derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchs­inhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betrie­bs­übergang, § 613 a BGB).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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