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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss20.11.2009

OLG Nürnberg: Entnahme von Zahngold aus Asche Verstorbener stellt Straftat darTotenruhe durch Zahngold­die­bstahl nicht gestört

Das Entnehmen von Zahngold aus der Asche Verstorbener und das Weiterverkaufen des Goldes an Juweliere auf eigene Rechnung stellt eine Straftat dar. Eine Störung der Totenruhe ist jedoch nicht zu bemängeln, da durch eine maschinelle Aussonderung des Zahngolds in einen Sammelbehälter kein Zusammenhang zu einzelnen Verstorbenen gegeben ist. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nürnberg entschieden.

Die zwischen 31 und 56 Jahre alten Männer waren als städtische Arbeiter im Krematorium der Stadt Nürnberg auf dem Westfriedhof in unter­schied­lichen Funktionen tätig. In den Jahren 2004 bis 2006 nahmen sie am Ende jeder Schicht das bei den Einäscherungen frei gewordene Zahngold der Verstorbenen an sich und verkauften es an einen Juwelier auf eigene Rechnung weiter. Dabei nutzten sie den Umstand für sich aus, dass das Zahngold von einem bei der Sortierung der Verbren­nungs­rück­stände eingesetzten Metall­ab­schei­degerät ausgesondert wurde. Dadurch gelangte das Edelmetall nicht - wie von der Fried­hofs­ver­waltung beabsichtigt - in die jeweilige Urne, sondern fiel zusammen mit anderen nicht urnen­pflichtigen Rückständen in einen Sammelbehälter. Nach dem Bekanntwerden der Vorfälle im Oktober 2006 kam es zu einer groß angelegten Durchsuchungs- und Festnahmeaktion. Das in erster Instanz mit dem Fall betraute Amtsgericht Nürnberg verurteilte die früheren Fried­hofs­schaffner am 7. November 2007 wegen versuchten schweren Banden­die­b­stahls und versuchten Diebstahls in mehreren Fällen zu Bewäh­rungs­strafen. Auf ihre Berufung wurden die in der überwiegenden Mehrzahl aus der Region stammenden Männer am 17. Februar 2009 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Verwah­rungs­bruchs und Störung der Totenruhe schuldig gesprochen und zu Bewäh­rungs­strafen zwischen sechs und zwölf Monaten verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision wollten die früheren Fried­hofs­mi­t­a­r­beiter vor dem Oberlan­des­gericht ihren Freispruch erreichen.

OLG bestätigt Entscheidung des Landgerichts sieht jedoch Totenruhe durch Straftaten nicht gestört

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg ist dem nicht gefolgt und hat nun sowohl die ergangenen Schuldsprüche wegen Verwah­rungs­bruchs, als auch die vom Landgericht verhängten Strafen bestätigt. Lediglich die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe hatte keinen Bestand. Dabei ging das Gericht, gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass von der Fried­hofs­ver­waltung an den zur Einäscherung entge­gen­ge­nommenen Verstorbenen mit allen Bestandteilen und Beigaben ein strafrechtlich besonders geschütztes Verwah­rungs­ver­hältnis begründet worden ist. Dieses spezielle Obhuts­ver­hältnis habe sich nach der Kremation auch an dem Zahngold fortgesetzt und sei von den Verurteilten durch die heimliche Wegnahme gebrochen worden. Dabei sei es jedoch nicht mehr zu einer Störung der Totenruhe gekommen, weil durch die maschinelle Aussonderung des Zahngolds in einen Sammelbehälter zu diesem Zeitpunkt kein Zusammenhang zu einzelnen Verstorbenen mehr gegeben war. Zudem werde durch § 168 StGB (Störung der Totenruhe) nur die Asche eines Verstorbenen gegen Zugriffe geschützt. Das unverbrannt zurück­ge­bliebene Zahngold könne aber nicht als Asche angesehen werden. Die vom Landgericht verhängten Freiheits­s­trafen wurden unverändert beibehalten, weil nach Überzeugung des Gerichts die Schuld der Verurteilten durch den Wegfall der Verurteilung wegen Störung der Totenruhe nicht gemindert worden sei und deshalb von dem Landgericht auch bei einer Verurteilung nur wegen Verwah­rungs­bruchs keine anderen Strafen verhängt worden wären. Die Verurteilten hätten in dem sehr sensiblen Bereich der staatlichen Totenfürsorge einen von ihnen beobachteten Fehler im Betriebsablauf über Jahre planmäßig ausgenutzt und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen sorgsamen Umgang mit ihren, der öffentlichen Hand übergebenen Verstorbenen nachhaltig erschüttert. Eine Geldstrafe, so das Oberlan­des­gericht, müsste deshalb als eine unangemessene Bagatel­li­sierung und ein Zurückweichen der Rechtsordnung vor einem gewohn­heits­mäßigen Rechtsbruch empfunden werden.

Quelle: ra-online, OLG Nürnberg

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