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- NJW 2018, 1497Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1497
- NZA 2018, 584Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 584
- NZG 2018, 831Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2018, Seite: 831
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil02.09.2015, 4 Ca 28/15
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil04.05.2016, 6 Sa 419/15
- Formulierung "junges motiviertes Team" in einer Stellenausschreibung stellt keine Altersdiskriminierung darLandesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil26.05.2012, 2 Sa 574/11
- Beschreibung des Arbeitsteams in Stellenanzeige als "junges, hoch motiviertes Team" stellt Diskriminierung wegen Alters darLandesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil27.05.2020, 2 Sa 1/20
Bundesarbeitsgericht Urteil23.11.2017
BAG: Stellenausschreibung mit Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" zulässigKeine Diskriminierung einer 53-jährigen Bewerberin wegen Alters
Ein junges Unternehmen darf sich in einer Stellenausschreibung als "junges und dynamisches Unternehmen" bezeichnen. Dadurch werden ältere Bewerber nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Stellenausschreibung im Jahr 2014 bezeichnete sich ein im Jahr 2004 gegründetes IT-Unternehmen als "junges und dynamisches Unternehmen". Eine 53-jährige Bewerberin sah darin eine Altersdiskriminierung und klagte, nachdem ihre Bewerbung erfolglos blieb, auf Zahlung einer Entschädigung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stelle die Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" eine unternehmensbezogene Information dar, die sich nicht auf die Belegschaft oder die erwünschten Bewerber beziehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Bewerberin.
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Bewerberin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu, da in der Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" in der Stellenausschreibung keine Altersdiskriminierung zu sehen sei.
Keine Altersdiskriminierung durch Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen"
Zwar stelle eine Stellenausschreibung, in der mit einem "jungen dynamischen Team" geworben werde, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Denn dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams (BAG, Urt. v. 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 -). Im vorliegenden Fall dienen die Begriffe "jung" und "dynamisch" aber zur Beschreibung des Alters und damit einer Eigenschaft des Unternehmens. Da das Alter des Unternehmens nichts darüber aussage, wie alt die dort Beschäftigten seien, lasse sich aus der Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" keine bestimmte Erwartung an das Lebensalter der Stellenbewerber ableiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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