14.11.2024
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Dokument-Nr. 26669

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Urteil11.08.2016Bundesarbeitsgericht8 AZR 406/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 506Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 506
  • NZA-RR 2017, 132Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 132
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil08.11.2012, 3 Ca 752/12
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil10.02.2014, 3 Sa 27/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.08.2016

BAG: Anbieten einer Tätigkeit mit "jungem dynamischem Team" in Stellen­aus­schreibung unzulässigUnmittelbare Diskriminierung eines Bewerbers wegen des Alters

Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellen­aus­schreibung eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" an, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Einem abgelehnten 42-jährigen Bewerber kann daher ein Ent­schädigungs­anspruch zustehen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer im November 2011 veröf­fent­lichten Stellenausschreibung einer international tätigen Perso­nal­be­ratung befand sich eine Formulierung, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" angeboten wurde. Ein 42-jähriger Bewerber sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung und klagte, nachdem er als Bewerber abgelehnt wurde, auf Zahlung einer Entschädigung. Seiner Meinung nach bringe die Firma mit der Formulierung zum Ausdruck, dass sie sich auch die künftige Zusam­men­stellung des Teams so vorstelle. Zudem zeige die Einstellung eines 28-jährigen Mitbewerbers, dass er wegen seines Alters abgelehnt worden sei.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landes­a­r­beits­gericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgab, wies sie das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz ab. Seiner Auffassung nach sei der Kläger bei der Stellen­be­setzung nicht wegen seines Alters benachteiligt worden. Mit der beanstandeten Formulierung sei keine Angabe zum gewünschten Alter der Stellenbewerber verbunden gewesen. Vielmehr werde lediglich der Ist-Zustand beschrieben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Alters­dis­kri­mi­nierung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die Formulierung in der Stelle­n­aus­schreibung, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" angeboten wurde, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb geeignet, die Vermutung zu begründen, dass der Kläger im Auswahl­ver­fahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei.

Unzulässiges Anbieten einer Tätigkeit mit "jungen dynamischen Team" in Stelle­n­aus­schreibung

Werde in einer Stelle­n­aus­schreibung darauf hingewiesen, so das Bundes­a­r­beits­gericht, dass eine Tätigkeit mit einem "jungen dynamischen Team" geboten werde, enthalte dieser Hinweis regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Bewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und dynamisch seien. Damit solle nicht nur ein Ist-Zustand beschrieben werden. Vielmehr bringe der Arbeitgeber mit der Formulierung zum Ausdruck, dass er einen Arbeitnehmer suche, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Andernfalls wäre die Formulierung in der Stelle­n­aus­schreibung ohne Aussagegehalt und damit überflüssig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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