21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.10.2012

BAG zur Wirksamkeit eines Wechsels zu einer "Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft" als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betrie­bs­übergangsVereinbarung zum Wechsel bei absehbarer Neueinstellung durch Betrie­bs­er­werber unwirksam

Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betrie­bs­ver­äußerer zu einer Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft (B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betrie­bs­er­werber erfolgen werde. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden. Der Insol­venz­ver­walter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betrie­bs­er­werberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insol­venz­schuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insol­venz­ver­walter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte der Insol­venz­ver­walter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan zu einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer Betrie­bs­ver­sammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betrie­bs­ver­sammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeits­ver­hältnis mit der Betrie­bs­er­werberin, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betrie­bs­er­werberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeits­ver­hältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertrags­an­gebote. Die Betrie­bs­er­werberin nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeits­ver­hältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.

Vertrag sollte Kontinuität des Arbeits­ver­hält­nisses unterbrechen und Rechtsfolgen umgehen

Die Klage hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht und dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Beklagte kann sich auf die Unterbrechung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den vom Kläger mit der B & Q geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erschien es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeits­ver­hält­nisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613 a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmen­ver­ein­ba­rungen des Insol­venz­ver­walters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeits­ver­hältnis mit der Betrie­bs­er­werberin abzugeben hatte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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