21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.05.2011

BAG: Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland ist nicht als Betrie­bs­s­till­legung anzusehenArbeitgeber kann sich zur Begründung einer Kündigungen nicht auf Betrie­bs­s­till­legung berufen

Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betrie­bs­übergang erfolgt, nach § 613 a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Arbeitgeber des zugrunde liegenden Falls ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produk­ti­o­ns­mittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Dem Kläger, einem Vertrie­bs­in­genieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeits­ver­trages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.

Dringende betriebliche Gründe als Rechtfertigung für ausgesprochene Kündigungen ausgeschlossen

Wie schon vor dem Landes­a­r­beits­gericht hatte die Kündi­gungs­schutzklage auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betrie­bs­s­till­legung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war vorliegend nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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