24.11.2024
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Dokument-Nr. 5650

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2008

BAG zur Frage des Betrie­bs­übergangs und Wider­spruchs­rechts des Arbeitnehmers bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesell­schaftsrechtBAG verneint Wider­spruchsrecht des Arbeitnehmers

Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesell­schafts­rechtliche Gesamt­rechts­nachfolge in die Arbeits­ver­hältnisse ein, so besteht kein Wider­spruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 6 BGB, da das Arbeits­ver­hältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.

Der Kläger war bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt. Komplementärin war die K Verwaltungs GmbH, einzige Kommanditistin die M GmbH. Diese beiden Gesellschafter der K GmbH & Co. KG vereinbarten, dass die K Verwaltungs GmbH austreten und ihr gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die M GmbH übergehen solle. Die M GmbH wurde gesell­schafts­rechtliche Gesamt­rechts­nach­folgerin der K GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer beiden Gesellschafter erlosch. Zuvor hatte sie den Kläger - wie die übrigen Arbeitnehmer - darauf hingewiesen, dass sein Arbeits­ver­hältnis auf die M GmbH übergehe. Dem könne er nach § 613 a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. In diesem Fall würde das Arbeits­ver­hältnis jedoch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der K GmbH & Co. KG automatisch enden. Der Kläger widersprach, hielt jedoch später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeits­ver­hält­nisses mit der M GmbH, nunmehr H GmbH.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Seine Revision führte zu der Feststellung, dass zwischen ihm und der H GmbH ein Arbeits­ver­hältnis besteht. Der Kläger konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg nach § 613 a BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesell­schafts­rechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendi­gungs­er­klärung auszulegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des BAG vom 21.02.2008

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