23.11.2024
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Dokument-Nr. 30995

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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.10.2021

EuGH-Vorlage: Diskriminierung von Teilzeit­beschäftigten beim Entgelt?Überstunden­zuschläge für Teilzeitkräfte ein Fall für den EuGH

Das BAG legt im Streit um Überstunden­zuschläge für Teilzeit­beschäftigte dem EuGH Fragen zur Diskriminierung von Teilzeit­beschäftigten vor.

Die Parteien streiten in der Revision über einen Anspruch der Klägerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeits­zeitkonto sowie über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Klägerin ist für den Beklagten in B. als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des arbeits­ver­traglich in Bezug genommenen, zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten geschlossenen Mantel­ta­rif­vertrags (MTV) sind zuschlags-pflichtig mit einem Zuschlag von 30 Prozent Überstunden, die über die kalen­der­mo­natliche Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeit­ge­währung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgut­schriften im Arbeits­zeitkonto vorgesehen.

Teilzeit­be­schäftigte moniert Diskriminierung

Das für die Klägerin geführte Arbeits­zeitkonto wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeits­zeit­guthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeits­ver­traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch hat er im Arbeits­zeitkonto der Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift in ihrem Arbeits­zeitkonto von 38 Stunden und 49 Minuten sowie auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die Anwendung der tarif­ver­trag­lichen Regelung in § 10 Ziffer 7 Satz 2 MTV unzulässig als Teilzeit­be­schäftigte gegenüber Vollzeit­be­schäf­tigten benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeit­be­schäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

LAG: Stunden­gut­schrift auf Arbeits­zeitkonto ja, Entschädigung nein

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das arbeits­ge­richtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Arbeits­zeitkonto der Klägerin die geforderten Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschluss­re­vision, die Klage insgesamt abzuweisen.

Frage an den EuGH: Ist Ungleich­be­handlung von Teilzeit­be­schäf­tigten gegeben?

Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, u.a. die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten, und zwar: Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarif­ver­tragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstun­den­zu­schlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regel-mäßige Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleich­be­handlung von Vollzeit­be­schäf­tigten und Teilzeit­be­schäf­tigten enthält? Ist Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmen­ver­ein­barung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG so auszulegen, dass eine nationale tarif­ver­tragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstun­den­zu­schlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleich­be­handlung von Vollzeit­be­schäf­tigten und Teilzeit­be­schäf­tigten enthält?

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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