15.12.2024
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Dokument-Nr. 34635

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Urteil01.07.2021Bundesarbeitsgericht8 AZR 297/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 65Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 65
  • MDR 2022, 252Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 252
  • NJW 2022, 263Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 263
  • NZA 2021, 1770Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2021, Seite: 1770
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Schwerin, Urteil30.01.2019, 4 Ca 1615/18
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil07.01.2020, 5 Sa 95/19
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil01.07.2021

Fehlender Zugang der Einladung zum Vor­stellungs­gespräch spricht nicht zwingend für Diskriminierung eines schwer­be­hin­derten BewerbersKeine Vermutung der Diskriminierung bei Vortrag zum Absenden der Einladung

Der fehlende Zugang der Einladung zum Vor­stellungs­gespräch spricht nicht zwingend für eine Diskriminierung der schwer­be­hin­derten Bewerbers. Die Vermu­tungs­wirkung des § 22 AGG greift nicht, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass er die Einladung abgesendet hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein schwer­be­hin­derter Mensch im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Schwerin Klage auf Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung erhoben, er sei im Rahmen eines Bewer­bungs­ver­fahrens diskriminiert worden. Die beklagte Stadt hatte eine Stelle als Kämmer/in ausgeschrieben. Die Diskriminierung führte der Kläger darauf zurück, dass er trotz Eignung für die Stelle keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten hatte. Die Beklagte konnte unter der Nennung der zuständigen Mitarbeiterin darlegen, dass sie die Einladung erstellt und per Post abgeschickt hatte. Sowohl das Arbeitsgericht Schwerin als auch das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Keine Diskriminierung wegen Schwer­be­hin­derung

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts. Zwar begründe der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwer­be­hin­derten Bewerber zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Die Vermu­tungs­wirkung aus § 22 AGG greife aber nicht allein deshalb, weil der behinderte Bewerber eine Einladung nicht erhalten hat.

Fehlender Zugang der Einladung kann unter­schiedliche Gründe haben

Der fehlende Zugang einer Einladung könne nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts auf den unter­schied­lichsten Gründen beruhen, die auch außerhalb der Risikosphäre des Arbeitsgebers liegen können. Daher rechtfertige der mangelnde Erhalt einer Einladung nicht zwingend den Schluss, der Arbeitgeber zeige gegenüber behinderten Menschen Desinteresse.

Vortrag zur Erstellung und zum Absenden der Einladung

Voraussetzung dafür, dass die Vermu­tungs­wirkung des § 22 AGG nicht greife sei, so das Bundes­a­r­beits­gericht, dass der Arbeitgeber darlegt alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechte Zugang des Einla­dungs­schreibens beim Bewerber zu bewirken. Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Sie habe dazu vorgetragen, dass ein Einla­dungs­schreiben an den Kläger verfasst wurde und wie mit diesem Schreiben zum Zwecke einer postalischen Übermittlung an den Kläger verfahren wurde. Es sei nun Sache des Klägers gewesen zu beweisen, dass dies nicht zutreffe.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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