18.10.2024
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Dokument-Nr. 14041

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Urteil23.08.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 285/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 460Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 460
  • NJW 2012, 3805Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3805
  • NZA 2013, 37Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 37
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil10.11.2010, 17 Sa 1410/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.08.2012

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des AltersÄlterer Bewerber kann bei Ausbleiben einer Neueinstellung Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­handlungs­gesetz haben

Enthält eine Stellen­ausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheidet der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­handlungs­gesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte im Juni 2009 mittels einer Stelle­n­aus­schreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.

LAG muss prüfen, ob Kläger für ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet gewesen wäre

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hätte die Entschä­di­gungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Das Gericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschä­di­gungs­an­spruchs u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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