18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13680

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Urteil21.06.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 188/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 2521Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 2521
  • MDR 2012, 1421Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1421
  • NJW 2013, 555Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 555
  • NZA 2012, 1211Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 1211
  • RIW 2013, 323Zeitschrift: Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), Jahrgang: 2013, Seite: 323
  • ZIP 2012, 2222Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2012, Seite: 2222
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil27.10.2010, 5 Sa 3/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2012

Diskriminierung bei der Bewerbung – Schadens­ansprüche müssen binnen zwei Monaten geltend gemacht werdenFrist beginnt ab Kenntnis über Ablehnung der Bewerbung

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.

Klage wegen Benachteiligung aufgrund des Alters zu spät eingereicht

Wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hatte im Fall der Klägerin bereits den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung der Frage gebeten, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs in Luxemburg hatte das Landes­a­r­beits­gericht nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass auch Schaden­s­er­satz­ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage binnen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, bei dem eine Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale gerügt wird. Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, wahrte ihre am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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