21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 28424

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Urteil24.10.2018Bundesarbeitsgericht7 AZR 92/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2019, 92Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2019, Seite: 92
  • NJW 2019, 948Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 948
  • NJW-Spezial 2019, 84Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 84
  • NZA 2019, 108Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 108
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil10.03.2016, 6 Ca 3811/15
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil21.09.2016, 8 Sa 186/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.10.2018

BAG: Arbeits­ver­hältnis mit Producer einer Rundfunkanstalt kann befristet werdenAbwägung zwischen Be­stands­schutz­interesse des Arbeitnehmers und Auswirkung auf Rundfunk­freiheit

Das Arbeits­ver­hältnis mit einem Producer, der programm­gestaltenden Einfluss hat, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Es kommt dabei aber auf eine Abwägung des Be­standschutz­interesses des Arbeitnehmers und den Auswirkungen auf die Rundfunk­freiheit durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit Februar 2010 bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Producer mit programm­ge­stal­tendem Einfluss auf das Kinder­ra­dio­programm tätig. Das Arbeits­ver­hältnis war stets befristet, zuletzt bis Februar 2016. Zu einer weiteren Befristung kam es nicht, da sich die Rundfunkanstalt personell neu aufstellen wollte. Der Arbeitnehmer hielt die Befristung für unzulässig und erhob daher Klage gerichtet darauf festzustellen, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht wegen der Befristung geendet hat. Die Rundfunkanstalt hielt die Befristung für zulässig und verwies auf die Rundfunkfreiheit.

Arbeitsgericht gab Feststel­lungsklage statt, Landes­a­r­beits­gericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Leipzig der Feststel­lungsklage stattgab, wies sie das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen ab. Es hielt die Befristung für sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Zulässigkeit der Befristung für möglich

Das Bundes­a­r­beits­gericht führt zum Fall aus, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliege, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Dies könne bei Arbeits­ver­trägen mit programm­ge­stal­tenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten der Fall sein. Denn die Rundfunk­freiheit gewährleiste Freiräume bei der Wahl des Arbeits­ver­trags­inhalts, weil veränderte Berichts­ge­gen­stände, Programm­techniken, Wettbe­wer­bslagen und Publi­kums­be­dürf­nissen eine Veränderung der Programm­struktur erforderlich machen und im Regelfalls nicht zu erwarten sei, dass die bisher für die Programmgestaltung verant­wort­lichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programm­strukturen tätig zu werden.

Abwägung zwischen Bestands­schut­z­in­teresse des Arbeitnehmers und Auswirkung auf Rundfunk­freiheit

Allerdings komme der Rundfunk­freiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitsnehmers an einer Dauer­be­schäf­tigung kein genereller Vorrang zu, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Dem programm­ge­staltend tätigen Rundfunk­mi­t­a­r­beiter dürfe der arbeits­rechtliche Bestandsschutz nicht generell versagt werden. Es müssen die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abgewogen werden. Dabei komme es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftigen ändernden Infor­ma­ti­o­ns­be­dürf­nissen und Publi­kums­in­teressen gerecht werden kann. In diesem Zusammenhang könne eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass ein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel nicht besteht.

Zurückweisung des Falls an Landes­a­r­beits­gericht aufgrund falscher Abwägung

Davon ausgehend erachtet das Bundes­a­r­beits­gericht die Abwägung des Landes­a­r­beits­ge­richts für fehlerhaft, da es nicht die Zeit der Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter von 1998 bis 2010 unberück­sichtigt ließ. Eine dem Arbeits­ver­hältnis vorgelagerte langjährige programm­ge­staltende Tätigkeit als freier Mitarbeiter könne mit der gleichen oder einer vergleichbaren Tätigkeit wie im späteren Arbeits­ver­hältnis gegen ein Bedürfnis der Rundfunkanstalt nach einem personellen Wechsel sprechen. Das Bundes­a­r­beits­gericht wies den Fall an das Lande­a­r­beits­gericht zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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