23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2017

Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin zulässigEigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigt Befristung des Arbeitsvertrags

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei dem Beklagten an dessen Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeits­ver­hältnis die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist. Ferner ist vereinbart, dass das Arbeits­ver­hältnis zum 31. August 2014 befristet ist und sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Nicht­ver­län­ge­rungs­mit­teilung entsprechend § 69 NV Bühne erklärt wird. Der Beklagte sprach im Juli 2013 eine Nicht­ver­län­ge­rungs­mit­teilung zum 31. August 2014 aus. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2014 geendet hat.

BAG erklärt Befristung des Arbeitsvertrags für wirksam

Die Vorinstanzen wiesen die Befris­tungs­kon­trollklage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeits­ver­trägen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die verfas­sungs­rechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeits­ver­trag­lichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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