Dokument-Nr. 24774
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- NJW 2018, 810Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 810
- Landesarbeitsgericht München, Urteil29.10.2015, 4 Sa
Bundesarbeitsgericht Urteil30.08.2017
Befristete Arbeitsverträge für Schauspieler in einer Krimiserie zulässigEigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristungen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Eigenart einer Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie "Der Alte"18 Jahre lang den Kommissar "Axel Richter" dar. Die Parteien schlossen jeweils sogenannte "Mitarbeiterverträge" bzw. "Schauspielerverträge" ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet.
Kläger hält befristeten Arbeitsvertrag für unwirksam
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag mangels Sachgrunds unwirksam sei; außerdem liege eine unzulässige "Kettenbefristung" vor.
Befristung aufgrund Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt
Die Vorinstanzen wiesen die Befristungskontrollklage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen u.a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
Klage bleibt erfolglos
Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars "Axel Richter" in der Krimiserie "Der Alte" überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.
Erläuterungen
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag - wie die Vorinstanzen - die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars "Werner Riedmann" in der Krimiserie "Der Alte" besetzte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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